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Seit einigen Monaten tauchen
an Friedhofsmauern in Tschechien vermehrt Aufforderungen auf, mit
den Friedhofsverwaltungen, die den Gemeindeämtern unterstellt sind,
Nutzungsverträge abzuschließen.
Hintergrund dieser Erscheinung
ist die Anwendung des neuen Friedhofsgesetzes Nr. 256/2001 Sb. (Änderung:
Nr. 479/2001 Sb.) der Tschechischen Republik, das am 29.6.2001 verabschiedet
wurde und mit dem 1.1.2002 in Kraft trat. Es setzt – neben vielen
anderen Verordnungen – die Bedingungen für das Nutzungsrecht an
den bestehenden Grabstätten fest.
Der Wortlaut klingt in
deutscher Übersetzung folgendermaßen:
„Bis zu zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Friedhofsbetreiber
verpflichtet, den bisherigen Nutzern von Grabplätzen einen Vertragsentwurf
über die Vermietung eines Grabplatzes vorzulegen, falls solche Verträge
nicht bereits bestehen.
Im Fall, daß der bisherige Nutzer des Grabplatzes
nicht
bekannt ist oder seine Adresse nicht bekannt ist oder die Adresse
seines Rechtsvertreters nicht bekannt ist und der Vertragsentwurf
ihm aus diesem Grunde nicht zugestellt werden kann, ist der
Friedhofsbetreiber verpflichtet, spätestens 24 Monate nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes (d.i. der 31.12.2003) an
einem öffentlich zugänglichen Platz eines öffentlichen Friedhofs
den Aufruf zum Abschluß eines Nutzungsvertrags für einen solchen
Grabplatz publik zu machen sowie die Adresse anzugeben,
an die sich der bisherige Nutzer oder sein Rechtsvertreter wenden
kann, mit einer Anmerkung, daß im Falle, daß bis zum Ablauf
von 30 Monaten nach dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes
(d.i. der 30.6.2004) kein Nutzungsvertrag abgeschlossen
wird, das bisherige Nutzungsrecht an dem Grabplatz erlischt.“
(Kapitel V, Paragraph
29, Absatz 4 des genannten Gesetzes)
Diese Verordnung könnte
bedeuten, daß Gräber, an denen niemand Interesse bekundet, nach
dem 30. Juni 2004 eingeebnet werden. Davon wären selbstverständlich
besonders viele deutsche Gräber betroffen, denn diese sind heute
älter als 58 Jahre.
Die Bestimmungen des neuen
Friedhofsgesetzes und die befürchteten Folgen mögen zunächst die
allgemeine Tatsache, daß auf dieser Welt nichts Bestand hat, in
Erinnerung rufen. Ein altes Grab in Tschechien zu „haben“, bedeutet
aber für die Angehörigen oder Nachkommen der in den Böhmischen Ländern
heimisch gewesenen Deutschen ganz konkret, an einen Bezugspunkt
der eigenen Geschichte zurückkehren zu können – und da wird der
Verlust schmerzlich.
Keinesfalls sollen mit diesem Hinweis
den tschechischen Behörden antideutsche Ressentiments unterstellt
werden. Es handelt sich schließlich um eine gängige Praxis, wenn
in einem Bereich, der legislativ unzureichend erfaßt war, aufgrund
eines novellierten Gesetzes neue Bestimmungen Anwendung finden,
die diesen juristisch und für jedermann verbindlich regeln. In Deutschland
z.B., wie wahrscheinlich in allen europäischen Ländern, wird nach
Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit (20 - 30 Jahre) ein Grab nur dann
erhalten, wenn der Nutzungsvertrag verlängert wird. Man sollte also
bedenken, daß man in Deutschland, bis auf denkmalgeschützte Ausnahmen,
schwerlich so alte Friedhöfe und Gräber vorfinden wird, wie in der
Tschechischen Republik.
Glücklicherweise eröffnen
die Bestimmungen des neuen Friedhofsgesetzes in Tschechien die Möglichkeit,
die Gräber bei bestehendem Interesse zu erhalten. Es reicht aus,
mit den zuständigen Kommunalbehörden am Ort Kontakt aufzunehmen
und sich um einen Nutzungsvertrag zu bemühen. In der Regel ist für
die Dauer von 10 Jahren kein allzu hoher Betrag zu entrichten. Abschließend
soll an die kulturgeschichtliche Bedeutung dieser Gräber und Friedhöfe
erinnert werden.
Es gibt bereits zahlreiche Initiativen
in Tschechien und Deutschland, die sich dem Thema in dem Bewußtsein
zugewandt haben, daß diese Orte des Gedenkens erhalten werden sollten,
da sie die Kontinuität zu den vorangegangenen Generationen herstellen.
Besonders sei in diesem
Zusammenhang auf die Empfehlung des Koordinierungsrats des Deutsch-Tschechischen
Gesprächsforums für den Umgang mit alten Grabstätten hingewiesen,
die in deutscher und tschechischer Version im Internet zu finden
ist unter „Dokumente“ auf der Website www.Ackermann-Gemeinde.de
Die Adressen der Kommunalbehörden
bzw. Gemeindeämter finden sich, falls nicht bereits bekannt, ebenfalls
im Internet unter: http://katalog.centrum.cz/io/vs/Mestske_a_obecni_urady
Oder Sie klicken auf der
Seite http://katalog.centrum.cz auf <instituce
a organizace >, dort dann auf <vladni a statni>,
dann auf <Mestske a obecni urady>,
von dort dann auf die einzelnen Regionen und weiter auf einzelne
Städte und Ortschaften.
Vielleicht können bei der
Beschaffung der Adresse der einzelnen Kommunalbehörden auch die
zuständigen Betreuer der Heimatkreise behilflich sein.
Anna Knechtel, wissenschaftliche Mitarbeiterin
des Adalbert Stifter Vereins München
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